
Gebäudeenergiegesetz( GEG) 2025: Alles was Sie zum Heizungsgesetz wissen sollten
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024, auch als "Heizungsgesetz" bekannt, revolutioniert die deutsche Wärmewende durch die verbindliche 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe für neue Heizungsanlagen. Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen – ein Meilenstein auf dem Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045.
Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes etabliert Deutschland als Vorreiter der europäischen Energiewende im Gebäudesektor und verknüpft erstmals systematisch die kommunale Wärmeplanung mit individuellen Heizungsentscheidungen. Durch gestaffelte Übergangsfristen schafft das GEG 2024 eine planbare Transformation der deutschen Heizungslandschaft.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Definition und rechtliche Grundlagen
Das Gebäudeenergiegesetz trat am 1. November 2020 als Nachfolger des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in Kraft. Die letzte bedeutende Überarbeitung erfolgte zum 1. Januar 2024 und wird daher als "Heizungsgesetz" bezeichnet.
Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden, sofern die jährliche Nutzungsdauer mindestens vier Monate beträgt. Ausgenommen sind: Gewächshäuser, Stallanlagen, unterirdische Bauten, langanhaltend offen gehaltene Gebäude, Traglufthallen, Zelte oder Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind.
Zentrale Neuerungen des GEG 2024
- 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe: Das Herzstück der Gesetzesnovelle verpflichtet zu einem Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neu installierten Heizungsanlagen.
- Technologieoffenheit: Eigentümer können zwischen verschiedenen klimafreundlichen Heiztechnologien wählen, solange der 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien erreicht wird.
- Kommunale Wärmeplanung: Als Schlüsselinstrument müssen Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern die Wärmeplanung bis Juni 2026, kleinere Gemeinden bis Juni 2028 umsetzen.
GEG-Anwendung: Neubauten vs. Bestandsgebäude
Neubauten – Sofortige Anwendung ab 2024
Neubauten in Neubaugebieten müssen seit dem 1. Januar 2024 unmittelbar die 65-Prozent-Vorgabe für den Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizen erfüllen. Für sie gelten keine Übergangsfristen oder Ausnahmen. Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, etwa in sogenannten Baulücken, unterliegen hingegen denselben Regelungen wie Bestandsgebäude. Diese Gleichstellung soll eine bessere Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung ermöglichen.
Bestandsgebäude – Gestaffelte Übergangsfristen
Die GEG-Vorgaben für Bestandsgebäude treten abhängig vom Fortschritt der kommunalen Wärmeplanung gestaffelt in Kraft. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern gelten die neuen Vorgaben nach Veröffentlichung des jeweiligen kommunalen Wärmeplans, spätestens jedoch ab dem 30. Juni 2026. In kleineren Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern greifen die Regelungen ebenfalls nach Veröffentlichung des Wärmeplans, spätestens jedoch ab dem 30. Juni 2028.
Zulässige Heizungstechnologien nach GEG 2024
Wärmepumpen – Die Standardlösung
Elektrische Wärmepumpen gelten als zentrale Lösung für die Einhaltung der GEG-Vorgaben. Sie erfüllen die Anforderungen automatisch, ohne dass zusätzliche Nachweise erbracht werden müssen. Es stehen verschiedene Wärmepumpentechnologien zur Verfügung: Luft-Wasser-Wärmepumpen zeichnen sich durch ihre flexible Einsetzbarkeit und eine vergleichsweise kostengünstige Installation aus. Erdwärmepumpen bieten höchste Effizienz und konstante Leistung über das ganze Jahr hinweg, während Wasser-Wasser-Wärmepumpen bei ausreichender Grundwasserverfügbarkeit ebenfalls eine kontinuierlich hohe Leistung liefern. Für unsanierte Altbauten können Hochtemperatur-Wärmepumpen eine geeignete Lösung darstellen, da sie auch bei hohen Vorlauftemperaturen effizient arbeiten.
Gas- und Ölheizungen unter neuen Bedingungen
Vor dem Einbau einer Gasheizung ist eine verpflichtende Beratung durch Fachleute (Installateure, Schornsteinfeger, Energieberater) erforderlich.
Stufenweise Erhöhung des Erneuerbaren-Anteils:
- Ab 1. Januar 2029: mindestens 15 Prozent
- Ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
- Ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent
Alternative Heizungssysteme
Auch alternative Systeme erfüllen unter bestimmten Bedingungen die Anforderungen des GEG. Ein Anschluss an ein Fernwärmenetz entbindet Gebäudeeigentümer von zusätzlichen Auflagen, da die Verantwortung für die Dekarbonisierung beim Netzbetreiber liegt. Hybridheizungen, also die Kombination einer Wärmepumpe mit einem konventionellen System wie einem Gaskessel, können als Übergangslösung eingesetzt werden. Biomasseheizungen sind dann GEG-konform, wenn zertifizierte, nachhaltige Brennstoffe verwendet werden. Solarthermie-Anlagen können in Kombination mit einer Zusatzheizung ebenfalls einen Beitrag zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben leisten.
Bestandsschutz und Übergangsregelungen
Bestehende Heizungen
Für bestehende Heizungen gilt ein vollständiger Bestandsschutz: Bereits installierte Öl- oder Gasheizungen dürfen weiterhin betrieben und bei Defekten repariert werden. Eine Austauschpflicht besteht nur unter bestimmten Bedingungen – konkret bei Heizungen ohne Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik, die älter als 30 Jahre sind. Eine wichtige Ausnahme betrifft Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen – sie sind von dieser Austauschpflicht ausgenommen.
Übergangsregelungen bei Heizungsausfall
Bei irreparablen Heizungsschäden bietet das GEG pragmatische Lösungen:
- Einbau einer gebrauchten Gasheizung oder Miet-Gasheizung möglich
- Übergangsfristen von fünf Jahren
- Bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre Übergangszeit
BEG-Förderung 2025: Finanzielle Unterstützung maximieren
Antragstellung 2025
KfW als zentrale Anlaufstelle: Die Förderung wird über die KfW abgewickelt. Selbstnutzende Eigentümer von Einfamilienhäusern können die Förderung seit dem 27. Februar 2024 beantragen.
Kontinuität der Förderung: Bundesfinanzminister Kukies bestätigte, dass die Haushaltsmittel 2025 in voller Höhe zur Verfügung stehen und keine Änderungen an der Förderrichtlinie vorgenommen werden.
Vergleich: Heizungstechnologien im Detail
Kommunale Wärmeplanung als Entscheidungsgrundlage
Rechtliche Grundlagen und Fristen
Das Wärmeplanungsgesetz, das zeitgleich mit dem GEG am 1. Januar 2024 in Kraft trat, schafft die rechtliche Grundlage für eine flächendeckende Wärmeplanung in Deutschland.
Zeitpläne der Wärmeplanung:
- Großstädte (>100.000 Einwohner): Wärmeplan bis 30. Juni 2026
- Kleinere Gemeinden (<100.000 Einwohner): Wärmeplan bis 30. Juni 2028
Inhalte und Auswirkungen
Die Wärmeplanung identifiziert geeignete Gebiete für verschiedene Versorgungsoptionen:
- Fernwärmegebiete: Zentrale Wärmeversorgung geplant
- Nahwärmegebiete: Lokale Biomasse- oder Geothermie-Lösungen
- Wasserstoffgebiete: Zukünftige H2-ready-Gasnetze
- Dezentrale Gebiete: Individuelle Lösungen wie Wärmepumpen
Energetische Sanierung und GEG-Anforderungen
Für Bestandsgebäude gelten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bestimmte Nachrüstpflichten, die der Verbesserung der Energieeffizienz dienen. So müssen ungedämmte, aber zugängliche Heizungsrohre und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen nachträglich gedämmt werden, um Wärmeverluste zu vermeiden. Ebenso ist bei obersten Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen eine Dämmung vorgeschrieben, sofern diese Decken keinen Mindestwärmeschutz aufweisen – diese Maßnahme hätte bereits bis Ende 2015 umgesetzt werden müssen.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Eigentümer älterer Ein- und Zweifamilienhäuser: Wer eine Wohnung in einem solchen Gebäude bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von diesen Nachrüstpflichten befreit.
Darüber hinaus greifen bei umfangreicheren baulichen Veränderungen zusätzliche Sanierungsanforderungen. Sobald mehr als zehn Prozent der Fläche eines äußeren Bauteils – etwa Fassade oder Dach – verändert werden, müssen die Maßnahmen den GEG-Vorgaben entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss von einem Sachverständigen bestätigt werden. Ein zentrales Kriterium dabei sind die sogenannten U-Werte, also maximale Wärmedurchgangskoeffizienten, die nach der Sanierung nicht überschritten werden dürfen, um den energetischen Standard des Gebäudes sicherzustellen.
Wirtschaftliche Auswirkungen und CO2-Bepreisung
CO2-Preis als Steuerungsinstrument
Aktuelle Entwicklung: Der CO2-Preis für fossile Brennstoffe steigt kontinuierlich:
- 2024: 45 Euro pro Tonne CO2
- 2025: 55 Euro pro Tonne CO2
- Ab 2027: EU-weiter Emissionshandel mit marktbasierter Preisbildung
Auswirkungen auf Mietverhältnisse
Das Gebäudeenergiegesetz schützt Mieter vor übermäßigen Kostenbelastungen bei Heizungsmodernisierungen durch zwei wichtige Regelungen. Die Modernisierungsumlage für einen Heizungswechsel wird auf maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche pro Monat begrenzt, wodurch die monatliche Mehrbelastung für Mieter kalkulierbar bleibt. Zusätzlich gilt eine Förderanrechnungsregel: Wenn Vermieter die BEG-Förderung für den Heizungstausch in Anspruch nehmen, dürfen sie die entsprechenden geförderten Kosten nicht über die Miete an ihre Mieter weiterreichen. Diese Bestimmungen stellen sicher, dass die Energiewende im Gebäudebereich nicht einseitig zu Lasten der Mieter geht und schaffen einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern.
Kostenkalkulation: Heizungstausch mit GEG-konformen Systemen
Beispielrechnung Einfamilienhaus (150 m²)
Praxisrelevante Umsetzungshilfen
Heizungsprüfung und -optimierung
- Prüfpflicht für größere Gebäude: Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen unterliegen neuen Prüfpflichten. Neue Wärmepumpen oder ältere Heizungsanlagen müssen fachkundig geprüft und optimiert werden.
- Hydraulischer Abgleich: Nach dem Einbau wassergeführter Heizungsanlagen ist ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben.
Beratungspflichten und Energieausweis
- Pflichtberatungen: Vor dem Einbau einer fossilen Heizung ist eine verpflichtende Beratung durch einen Energieberater, Installateur oder Schornsteinfeger erforderlich.
- Energieausweis-Modernisierung: Das GEG erweitert die Energieausweis-Anforderungen und integriert CO2-Emissionsangaben für eine umfassendere Bewertung der Gebäudeeffizienz.
Konkrete Anwendungsszenarien und Empfehlungen
Handlungsempfehlungen für 2025
Sofortmaßnahmen für Gebäudeeigentümer
- Heizungscheck durchführen: Bewerten Sie den Zustand Ihrer aktuellen Heizung und planen Sie rechtzeitig den Austausch
- Förderberatung nutzen: Kontaktieren Sie Energieberater oder die KfW für individuelle Fördermöglichkeiten
- Kommunale Wärmeplanung verfolgen: Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über geplante Versorgungsoptionen
- Technologiebewertung: Prüfen Sie verschiedene klimafreundliche Heizsysteme für Ihr Gebäude
Langfristige Planungsstrategien
Um Investitionssicherheit zu schaffen, sollten die hohen Förderquoten im Jahr 2025 gezielt genutzt werden – denn politische Änderungen könnten die aktuellen Bedingungen künftig verschärfen. Eine sinnvolle Strategie besteht darin, die Erneuerung der Heizung mit einer energetischen Sanierung des Gebäudes zu kombinieren, um sowohl die Effizienz zu maximieren als auch von umfassenden Förderungen zu profitieren. Bei der Auswahl neuer Heizsysteme empfiehlt es sich zudem, auf technologische Zukunftsfähigkeit zu achten: Systeme, die auch bei steigenden CO₂-Preisen wirtschaftlich bleiben und langfristig den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen, bieten nachhaltige Sicherheit und Stabilität.
Zukünftige Entwicklungen und Ausblick
Die Bundesregierung plant, die Förderung beizubehalten, aber das Heizungsgesetz bis Ende 2025 zu ändern, um eine technologieoffenere Gesetzeslage zu schaffen. Diese Entwicklung unterstreicht die Notwendigkeit, aktuelle Förderungen zeitnah zu nutzen.
Langfristige Klimaziele bis 2045
Vollständige Dekarbonisierung: Spätestens ab 2045 sollen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das GEG 2024 schafft die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für diese Transformation.
Systemische Transformation: Die Verknüpfung von GEG und Wärmeplanungsgesetz ermöglicht eine koordinierte Umstellung der deutschen Wärmeversorgung von fossilen auf erneuerbare Energieträger.
Fazit: GEG als Chance für die Energiewende
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bildet das Fundament für eine klimaneutrale Wärmeversorgung in Deutschland und schafft durch klare Vorgaben, attraktive Förderungen und technologische Offenheit einen praktikablen Rahmen für die Wärmewende. Besonders 2025 bietet durch hohe Förderquoten und steigende CO₂-Kosten eine ideale Gelegenheit für den Heizungstausch. Wer frühzeitig plant, Fördermittel nutzt und auf zukunftsfähige Technik setzt, sichert sich nicht nur finanzielle Vorteile und niedrige Betriebskosten, sondern leistet auch einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz.
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