Max Nestler
September 25, 2026
Lesezeit
12
Minuten
Wärmepumpe
Wirtschaftlichkeit & Kosten

Schornsteinfeger Kosten 2026: Gebühren, Intervalle, Steuer & Mieter

Der Schornsteinfeger kostet in einem Einfamilienhaus mit Gas-Brennwerttherme typischerweise 30 bis 70 Euro pro Jahr, mit Ölheizung oder Holzkessel deutlich mehr. Fest geregelt sind nur die hoheitlichen Aufgaben wie Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid mit 1,40 Euro netto je Arbeitswert. Kehren und Messen haben freie Preise.

Inhaltsverzeichnis
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Das Wichtigste in Kürze

  • Jahreskosten Gas-Brennwert: ca. 30–70 €
  • Jahreskosten Ölheizung: ca. 100–180 €
  • Jahreskosten Pellet-/Holzkessel: ca. 150–250 €
  • Arbeitswert KÜO: 1,40 € netto, 1,666 € brutto (seit 21.01.2025)
  • Feuerstättenschau: 2-mal in 7 Jahren, EFH mit Gastherme 46,15 € inkl. Bescheid
  • Gas-Brennwert (raumluftunabhängig): Überprüfung jedes 2. Jahr
  • Steuer § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €/Jahr
  • Wärmepumpe: keine Schornsteinfegerkosten ohne Feuerstätte

Was kostet der Schornsteinfeger pro Jahr?

Der Schornsteinfeger kostet pro Jahr zwischen rund 30 Euro bei einer modernen Gastherme und rund 250 Euro bei einem Pellet- oder Scheitholzkessel. Die Höhe hängt von der Feuerstätte und der Zahl der Pflichttermine ab. Die Spannen sind Marktwerte und regional verschieden, weil Betriebe Kehr- und Messarbeiten frei kalkulieren. Die Spannen enthalten grob auch den anteiligen Jahresbetrag für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid von rund 13 bis 20 Euro.

HeizungPflichttermineTypische Kosten pro Jahr
Gas-Brennwert, raumluftunabhängigÜberprüfung jedes 2. Jahrca. 30–70 €
Gas, raumluftabhängigÜberprüfung jährlich, Messung alle 2–3 Jahreca. 60–120 €
ÖlheizungÜberprüfung jährlich (Öl-Brennwert mit schwefelarmem Heizöl jedes 2. Jahr), Messung alle 2–3 Jahreca. 100–180 €
Kaminofen (Heizperiode)bis zu 3 Kehrungen, keine Messungca. 80–150 €
Pellet- oder Scheitholzkessel2 Kehrungen, Messung jedes 2. Jahrca. 150–250 €
Wärmepumpe ohne Feuerstättekeine0 €

Kurz eingeordnet: Eine moderne Gas-Brennwerttherme ist die günstigste Feuerstätte im Unterhalt. Festbrennstoffe kosten wegen häufigerer Kehrungen und der Messung am meisten. Eine Wärmepumpe verursacht keine Schornsteinfegerkosten, solange keine andere Feuerstätte im Haus bleibt.

Welche Schornsteinfeger-Gebühren sind fest und welche frei?

Fest sind seit 2013 nur die hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, also vor allem Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid. Ihre Gebühren stehen in Anlage 3 der KÜO. Kehren, Überprüfen und Messen dürfen alle eingetragenen Schornsteinfegerbetriebe erledigen. Für diese Arbeiten gibt es keine Gebührenordnung, der Preis ist frei vereinbart.

Die KÜO rechnet in Arbeitswerten (AW). § 6 Abs. 3 KÜO legt fest: „Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer." Brutto sind das 1,666 Euro je Arbeitswert. Eine Anfahrts- oder Wegepauschale sieht Anlage 3 nicht vor, die Anfahrt steckt im Grundwert.

Gebührentabelle nach KÜO Anlage 3 (Stand ab 21.01.2025)

TätigkeitArbeitswerteNettoBrutto
Feuerstättenschau, Grundwert je Gebäude11,7 AW16,38 €19,49 €
je weitere Nutzungseinheit4,0 AW5,60 €6,66 €
Zuschlag je Feuerstätte6,0 AW8,40 €10,00 €
Feuerstättenbescheid (bis 3 Anlagen)10,0 AW14,00 €16,66 €
Feuchteprüfung Brennholz6,0 AW8,40 €10,00 €
Typschild-Prüfung Kaminofen3,0 AW4,20 €5,00 €
Ablehnung Antrag auf weniger Kehrungen25,0 AW35,00 €41,65 €
Mahnung5,0 AW7,00 €8,33 €

Für Wunschtermine der Feuerstättenschau vor 6 Uhr, nach 18 Uhr oder am Samstag kommen 50 % Zuschlag hinzu, an Sonn- und Feiertagen 100 %. Wer die Feuerstättenschau zweimal ohne Grund verhindert, zahlt 15 AW Zuschlag.

Rechenbeispiele: feste Gebühren je Feuerstättenschau

Ein Einfamilienhaus mit 1 Gastherme zahlt für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid 46,15 Euro brutto, umgerechnet rund 13 Euro pro Jahr. Die Feuerstättenschau findet zweimal in 7 Jahren statt. Das 42watt-Rechenbeispiel legt die Gebühr deshalb mit dem Faktor 2/7 auf das Jahr um.

FallArbeitswerteBrutto je TerminPro Jahr
EFH, 1 Gastherme27,7 AW46,15 €ca. 13 €
EFH, Gastherme + Kaminofen, Holzfeuchte geprüft39,7 AW66,14 €ca. 19 €
ZFH, 2 Wohnungen, 1 Ölkessel31,7 AW52,81 €ca. 15 €

Die festen Gebühren machen also nur einen kleinen Teil der Jahreskosten aus. Den größeren Teil bilden die frei kalkulierten Kehr-, Prüf- und Messarbeiten.

Sind die Schornsteinfegerkosten gestiegen?

Die festen Schornsteinfeger-Gebühren sind zum 21. Januar 2025 um 16,7 % gestiegen, 2026 gab es keine weitere Erhöhung. Der Arbeitswert stieg durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KÜO von 1,20 Euro auf 1,40 Euro netto. Eine weitere Änderungsverordnung ist bis September 2026 nicht erschienen.

Haus & Grund ordnete die Erhöhung so ein: „Im Durchschnitt werden sich dadurch die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid um 17 Prozent verteuern." Die frei kalkulierten Preise für Kehren und Messen legt jeder Betrieb selbst fest. Sie können auch 2026 steigen, ohne dass sich die KÜO ändert.

Wie oft muss der Schornsteinfeger kommen?

Wie oft der Schornsteinfeger kommt, regeln KÜO Anlage 1 und die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) je nach Brennstoff, Bauart und Alter der Anlage. Dazu kommt die Feuerstättenschau zweimal in 7 Jahren. Sie liegt frühestens 3 und spätestens 5 Jahre nach der letzten Schau.

FeuerstätteÜberprüfung oder KehrungEmissionsmessung (1. BImSchV)
Gas-Brennwert, raumluftunabhängigjedes 2. Jahr, mit selbstkalibrierender Regelung jedes 3. Jahrkeine Abgasverlustmessung
Gas, raumluftabhängigjährlichalle 2–3 Jahre, je nach Alter
Öl-HeizkesselÜberprüfung jährlich; Öl-Brennwert mit schwefelarmem Heizöl jedes 2. Jahrbis 12 Jahre jedes 3. Jahr, danach jedes 2. Jahr
Kaminofen, regelmäßig genutzt3 Kehrungen pro Jahrkeine
Pellet- oder Holzkessel ab 4 kW2 Kehrungen pro Jahrjedes 2. Jahr

Viele Ratgeber nennen für Gas-Brennwertthermen eine jährliche Prüfung. Das ist für raumluftunabhängige Geräte falsch: Die KÜO verlangt nur eine Überprüfung in jedem 2. Kalenderjahr. Brennwertgeräte sind außerdem von der Abgasverlustmessung ausgenommen. Bei der Überprüfung misst der Schornsteinfeger Kohlenmonoxid mit einem Grenzwert von 1.000 ppm.

Was kostet der Schornsteinfeger bei einer Gasheizung?

Bei einer modernen Gas-Brennwerttherme kostet der Schornsteinfeger rund 30 bis 70 Euro pro Jahr. Der Termin für die Überprüfung fällt nur jedes 2. Jahr an. Ein Einzeltermin kostet meist rund 50 bis 100 Euro. Ältere, raumluftabhängige Gasgeräte brauchen eine jährliche Überprüfung und kosten deshalb rund 60 bis 120 Euro pro Jahr. Die übrigen Betriebskosten zeigt der Beitrag Gasheizung Kosten 2026.

Was kostet der Schornsteinfeger bei einer Ölheizung?

Bei einer Ölheizung kostet der Schornsteinfeger rund 100 bis 180 Euro pro Jahr. Der Ölkessel wird in der Regel einmal im Jahr überprüft. Öl-Brennwertkessel mit schwefelarmem Heizöl kommen mit einer Überprüfung in jedem 2. Jahr aus. Die Emissionsmessung folgt bis zu einem Anlagenalter von 12 Jahren in jedem 3. Kalenderjahr, danach in jedem 2. Jahr. Eine Beispiel-Preisliste eines Meisterbetriebs nennt für die Messung an Öl- oder Gasanlagen ab 99 Euro netto. Wer den Umstieg plant, findet Optionen im Beitrag Alternativen zur Ölheizung.

Was kostet die Feinstaubmessung durch den Schornsteinfeger?

Die Feinstaubmessung betrifft nur Kessel für feste Brennstoffe ab 4 kW, etwa Holz- und Pelletkessel, und kostet bei einem Beispielbetrieb ab 210 Euro netto. Sie findet nach § 15 der 1. BImSchV in jedem 2. Kalenderjahr statt. Gemessen werden Staub und Kohlenmonoxid.

Kaminöfen brauchen keine wiederkehrende Feinstaubmessung. Die 1. BImSchV nimmt Einzelraumfeuerungsanlagen ausdrücklich aus. Bei Kaminöfen prüft der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau zusätzlich Brennstoff, Holzfeuchte und Typschild. Das kostet laut KÜO 6 AW für die Feuchteprüfung und 3 AW für die Typschild-Prüfung.

Gelten in Baden-Württemberg andere Schornsteinfeger-Gebühren?

Nein, in Baden-Württemberg gilt wie in fast allen Bundesländern die bundesweite KÜO mit 1,40 Euro netto je Arbeitswert. Baden-Württemberg und Bayern haben keine eigene Kehrgebührenordnung. Eine bekannte Abweichung gibt es in Hamburg mit einem eigenen Gebührengesetz. Angaben zu Länder-Arbeitswerten zwischen 0,92 und 1,01 Euro stammen aus der Zeit vor 2013 und sind veraltet.

Landesrecht gilt dagegen für die Abnahme neuer Feuerstätten. In Baden-Württemberg regelt das § 67 Abs. 5 der Landesbauordnung. Danach darf eine Feuerungsanlage bei genehmigungs- und kenntnisgabepflichtigen Vorhaben erst in Betrieb gehen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Brandsicherheit und Abgasführung bescheinigt hat.

Was kostet die Abnahme durch den Schornsteinfeger?

Die Abnahme einer neuen Feuerstätte kostet je nach Bundesland meist einen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Betrag. Mecklenburg-Vorpommern berechnet zum Beispiel 85,68 Euro für die Bescheinigung und 37,19 Euro für die Vorabprüfung im Rohbau. Dazu kommen dort 0,86 Euro Fahrtkosten je Kilometer. Die Abnahme darf nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übernehmen, eine freie Wahl gibt es hier nicht.

Was kostet ein Energieausweis vom Schornsteinfeger?

Ein Energieausweis vom Schornsteinfeger kostet bei einem Beispielbetrieb 129 Euro als Verbrauchsausweis und ab 380 Euro als Bedarfsausweis für ein Ein- oder Zweifamilienhaus. Schornsteinfeger mit Zusatzqualifikation dürfen Energieausweise für bestehende Wohngebäude ausstellen. Der Ausweis gilt 10 Jahre. Was er über ein Haus aussagt, erklärt der Beitrag Energieausweis.

Sind Dachtritte für den Schornsteinfeger Pflicht?

Dachtritte oder Laufroste braucht ein Haus, wenn der Schornsteinfeger den Schornstein nur über das Dach sicher erreichen kann. Die technischen Anforderungen stehen in DIN 18160-5 und DIN EN 516. Hersteller nennen Tritte ab einer Dachneigung von mehr als 20° als erforderlich. Welche Einrichtung im Einzelfall nötig ist, klären Sie mit dem Bezirksschornsteinfeger.

Das Material kostet im Handel rund 27 bis 160 Euro pro Stück, vom einfachen Steigtritt bis zum Laufrost. Die Montage übernimmt meist ein Dachdecker. Belastbare Durchschnittspreise für die Montage gibt es nicht.

Darf ich den Schornsteinfeger frei wählen?

Ja, seit dem 1. Januar 2013 dürfen Sie Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten an jeden eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb vergeben. Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid und Bauabnahmen bleiben beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Ein Preisvergleich für die freien Arbeiten lohnt sich deshalb.

Wer einen anderen Betrieb beauftragt, muss den Nachweis per Formblatt an den Bezirksschornsteinfeger senden. Die Frist beträgt 14 Tage nach den Arbeiten, spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist im Feuerstättenbescheid. Viele Betriebe übermitteln das Formblatt digital. Fehlt der Nachweis, droht eine Ersatzvornahme mit 60 AW Grundgebühr plus 1 AW pro Minute.

Kann ich Schornsteinfegerkosten von der Steuer absetzen?

Ja, Schornsteinfegerkosten sind als Handwerkerleistung nach § 35a EStG absetzbar: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Begünstigt sind Kehren, Messen, Überprüfen und die Feuerstättenschau. Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 6. November 2014 (VI R 1/13) und dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 ab 2015 und in allen noch offenen Fällen. Das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 hatte Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau noch ausgeschlossen.

Voraussetzung sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung per Überweisung oder Lastschrift. Den Arbeitskostenanteil dürfen Sie nicht selbst schätzen, er muss aus der Rechnung hervorgehen. Eingetragen werden die Kosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen im Abschnitt Handwerkerleistungen. Ein Beispiel: Bei 100 Euro Arbeitskosten sinkt die Einkommensteuer um 20 Euro.

  • Eigentümer im eigenen Haus: 20 % der Arbeitskosten nach § 35a EStG.
  • Mieter: Den eigenen Anteil aus der Nebenkostenabrechnung oder einer Vermieterbescheinigung, ebenfalls mit 20 %.
  • Vermieter: Kein § 35a, sondern Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung in der Anlage V.
  • Energieausweis: Nicht nach § 35a begünstigt, weil er eine Gutachterleistung ist.

Die Bundesregierung plant eine Kürzung ab 2027. Das Kabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen: „Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen wird von 20 auf 15 Prozent reduziert und der Höchstbetrag von 1200 auf 900 Euro gesenkt." Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Für die Jahre 2025 und 2026 gelten 20 % und 1.200 Euro.

Darf der Vermieter die Schornsteinfegerkosten auf Mieter umlegen?

Ja, Vermieter dürfen Schornsteinfegerkosten als Betriebskosten auf Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vereinbart. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZR 137/15) genügt dafür der Satz, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Ohne Vereinbarung zahlt der Vermieter. Gebührenschuldner gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger ist immer der Eigentümer.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt die Zuordnung in § 2 Nr. 12: Umlegbar sind „die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind". Dieselben Kosten dürfen also nicht doppelt in der Abrechnung stehen. Der Deutsche Mieterbund nennt für die Schornsteinreinigung im Schnitt 0,04 Euro pro Quadratmeter und Monat (Abrechnungsjahr 2024). Für eine 80-m²-Wohnung sind das rund 38 Euro im Jahr.

Welcher Verteilerschlüssel gilt?

Der Verteilerschlüssel hängt davon ab, ob die Kosten zur Zentralheizung gehören oder separat abgerechnet werden. Gehören sie zur Zentralheizung, laufen sie über die Heizkosten. Diese werden nach Heizkostenverordnung zu 50 bis 70 % nach Verbrauch verteilt. Separat abgerechnete Schornsteinkosten werden ohne andere Vereinbarung nach Wohnfläche umgelegt (§ 556a BGB).

  • Zentralheizung: Kehr-, Prüf- und Messkosten der Abgasanlage laufen über die Heizkosten nach § 2 Nr. 4a BetrKV.
  • Gasetagenheizung: Wartung und Messung nach § 2 Nr. 4d BetrKV, Kehrung der Abgasanlage nach § 2 Nr. 12.
  • Kaminofen in einer Wohnung: Sachgerecht ist die Zuordnung zu der Wohnung, in der der Ofen steht.
  • Nicht umlagefähig: Abnahme einer neuen Feuerstätte, Reparaturen, Energieausweis und Dachtritte, weil sie nicht laufend entstehen oder als Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten gelten.

Ob die Feuerstättenschau umlagefähig ist, bewertet die Fachliteratur uneinheitlich. Überwiegend wird sie als umlagefähig angesehen, ein BGH-Urteil dazu gibt es nicht. Weitere Regeln für Eigentümer vermieteter Häuser stehen im Beitrag Energetische Sanierung als Vermieter.

Braucht eine Wärmepumpe einen Schornsteinfeger?

Eine elektrische Wärmepumpe braucht keinen Schornsteinfeger, weil sie keine Feuerstätte und keine Abgasanlage hat. Damit entfallen Kehrung, Überprüfung, Messung und die Gebühren der Feuerstättenschau für die Heizung. Bleibt ein Kaminofen im Haus, bleiben auch dessen Termine.

Nach dem Heizungstausch müssen Sie die Stilllegung der alten Anlage dem Bezirksschornsteinfeger melden. Sonst laufen kostenpflichtige Termine weiter. Ablauf und Kosten des Umstiegs erklärt der Beitrag Gasheizung auf Wärmepumpe umrüsten. Einen Überblick über Pflichten und Förderung bietet der Beitrag Heizungstausch 2026.

Häufige Fragen zu Schornsteinfeger-Kosten

Was kostet der Schornsteinfeger 2026?

Der Schornsteinfeger kostet 2026 je nach Heizung rund 30 bis 250 Euro pro Jahr. Die festen Gebühren für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid richten sich nach 1,40 Euro netto je Arbeitswert. Dieser Wert gilt unverändert seit dem 21. Januar 2025.

Wer zahlt den Schornsteinfeger, Mieter oder Vermieter?

Gegenüber dem Schornsteinfeger zahlt der Eigentümer, er kann die Kosten aber über die Nebenkosten auf Mieter umlegen. Voraussetzung ist eine Umlagevereinbarung im Mietvertrag. Einmalige Kosten wie Abnahme oder Reparaturen trägt der Vermieter.

Wie oft kommt der Schornsteinfeger bei einem Kaminofen?

Bei einem regelmäßig in der Heizperiode genutzten Kaminofen kommt der Schornsteinfeger 3-mal pro Jahr zum Kehren. Bei nur gelegentlicher Nutzung reicht 1 Kehrung. Eine wiederkehrende Feinstaubmessung ist für Kaminöfen nicht vorgeschrieben.

Kann ich als Mieter Schornsteinfegerkosten absetzen?

Ja, Mieter können ihren Anteil an den Schornsteinfegerkosten nach § 35a EStG absetzen. Der Anteil muss aus der Nebenkostenabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters hervorgehen. Die Steuer sinkt um 20 % der darin ausgewiesenen Arbeitskosten.

Quellen & Belege

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), § 6 und Anlagen 1 und 3, geändert durch Verordnung vom 15.01.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12); Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) §§ 2, 4, 14, 20; 1. BImSchV § 15; Landesbauordnung Baden-Württemberg § 67; Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg; Haus & Grund; Stadt Schwerin; § 35a EStG; BMF-Schreiben vom 10.11.2015 sowie vom 09.11.2016 in der Fassung vom 01.09.2021; Bundesfinanzhof VI R 1/13; Bundesregierung, Einkommensteuerreform 2027 (Kabinett 02.09.2026); Betriebskostenverordnung § 2; § 556a BGB; Heizkostenverordnung § 7; BGH VIII ZR 137/15; Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel; Bundesverband Wärmepumpe (BWP); Hamburger Schornsteinfeger-Innung; Preislisten von Schornsteinfegerbetrieben; DIN 18160-5; DIN EN 516.